AGB's
Logermann Entsorgungsgesellschaft
1.Vertragsgegenstand
Die Auftragnehmerin übernimmt mit sofortiger Wirkung die Abfuhr der im Bereich der Auftraggeberin anfallenden Rest-/Abfallstoffe nach Maßgabe dieses Vertrages. Vertragsgegenstand sind ausschließlich diejenigen Rest-/Abfallstoffe, die von der Auftraggeberin auf dem Vertrag näher bezeichnet werden. Andere als diese bezeichneten Stoffe dürfen nicht in die Behälter verfüllt werden.
2.Aufstellen der Behälter
Die Auftragnehmerin stellt der Auftraggeberin geeignete Behälter zur Sammlung der Rest- Abfallstoffe zur Verfügung. Diese Behälter bleiben im Eigentum der Auftragnehmerin und werden gegen Berechnung der vertraglichen Grundgebühr zur Verfügung gestellt. Die Auftraggeberin hat für die Aufstellung des Behälters einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Ihr obliegt es, den Behälter an dieser Stelle zu befüllen, pfleglich zu behandeln ,von außen sauber zu halten und zu sichern. Bedarf die Aufstellung des Behälters eine Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese die Auftraggeberin, die auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist. Die Auftraggeberin haftet für Schäden aus Diebstahl, Feuer, Zerstörung, zweckwidrigen Gebrauch etc. am Behälter ebenso Beschädigungen durch Dritte . Erforderliche Umladungen gehen zu Lasten der Auftraggeberin. Die Auftragnehmerin ist jederzeit berechtigt, den Behälter gegen ein anderes Gefäß auszutauschen. Im Falle der Beendigung dieses Vertrages ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Behälterunverzüglich abzuholen.
3.Abfuhr und Beseitigungspflicht/abfallrechtliche Verantwortung
Die Übernahme der Rest-/Abfallstoffe setzt eine wirksame Annahmeerklärung sowie einen wirksamen Vertrag für diese Stoffe voraus. Mit der Übernahme gehen Rest-/Abfallstoffe in das Eigentum von Logermann Entsorgungsgesellschaft mbH über. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken. Der Anspruch der Auftraggeberin ist nicht übertragbar. Die durch die Auftragnehmerin übernommenen Leistungspflichten entbinden die Auftraggeberin nicht von der rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden Abfallstoffe bzw. zu entsorgenden Rest-/Abfallstoffe. Firma Logermann Entsorgungsgesellschaft mbH ist berechtigt, die Annahme von Rest-/Abfallstoffen, die von ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweichen, zu verweigern oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen. Bei Behältern für sortenreines Material wie z.b. Papier/Pappe, Eisenschrott oder Folie garantiert die Auftraggeberin für sie Sortenreinheit und Sauberkeit des Inhaltes. Falschbeladung der Behälter führt dazu, dass der gesamte Inhalt des Sammelfahrzeuges kostenpflichtig auf Rechnung der Auftraggeberin sortiert werden muss. Es dürfen keine flüssigen, gefährlichen oder überwachungsbedürftigen Abfälle, kein Bauschutt und Kadaver eingefüllt werden.
4.Termine
Die Behälter werden, wie vertraglich vereinbart, entleert. Bei Nichteinhaltung der Termine durch die Auftraggeberin gilt folgendes: falls die Verzögerung nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten ist, bleibt der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Bei einer von der Auftragnehmerin zu vertretenden Verzögerung, hat die Auftraggeberin des Recht, der Auftragnehmerin eine angemessene Nachfrist zusetzen und nach deren fruchtlosem Ablauf den Vertrag zu kündigen. Alle weitergehenden Ansprüche der Auftraggeberin sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung der Termine durch die Auftragnehmerin ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Leerungen erfolgen in Verbindung mit einer bestehenden Sammeltour vergebliche Anfahrten sind von der Auftraggeberin zu zahlen. Für das Sammelfahrzeug muss der Behälter in der Zeit von 06:00 Uhr bis 18:00Uhr zugänglich sein.
5.Zahlung
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. Der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mangels abweichender Vereinbarung beziehen sich lediglich auf die eigenen Leistungen der Auftragnehmerin, umfassen also nicht etwaige bare auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden der Auftraggeberin gesondert in Rechnung gestellt. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung wird monatlich oder jeweils zur Quartalsmitte ausgestellt und ist sofort nach Empfang ohne Abzug zu bezahlen. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen der Auftragnehmerin ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen zum banküblichen Zinssatz zu.
6.Vergütungsanpassung
Ändert sich die der Kalkulation der Vergütung zugrunde liegenden Kosten, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Diese Anpassung ist schriftlich gegenüber der Auftraggeberin unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Diesem Anspruchsverlangen kann die Auftraggeberin binnen zwei Wochen nach Zugang widersprechen. Unterlässt sie den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Vergütungen als vereinbart, und zwar mit Wirkung ab dem 1. Des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Die Auftrag nehmerin hat in ihrem Schreiben auf das Recht des Widerspruches und die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist die Auftragnehmerin berechtigt den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens, zu kündigen. Irgendwelche Erfüllungs-oder Schadensersatzansprüche wegen der Beendigung des Vertrages stehen der Auftraggeberin nach erfolgter Kündigung der Auftragnehmerin nicht mehr zu. Unabhängig von der vorgenannten Anpassungsregelung ist die Auftragnehmerin berechtigt, bei Steigerung von Beseitigungsaufwendungen die Vergütung durch den von ihr aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen, da die umseitig genannten Preise lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen verwertungspreise zur Grundlage haben.
7.Haftung
Sollte die Auftragnehmerin, aus welchem Grund auch immer, zum Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich ihre Haftung der Höhe nach auf eine Monatsvergütung; diese Beschränkung gilt nicht sofern die Auftragnehmerin ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
8.Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin. Dieses gilt nicht für bereits mit diesem Vertrag vereinbarte, aber der Höhe nach noch nicht feststehende Vergütungsanpassung.
9.Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht. Die unwirksame Bestimmung ist in einem solchen Fall in der Weise zu ersetzten, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird; das gleiche gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht.
10.Vertragsdauer, Kündigung
Dieser wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist erstmalig nach einer Vertragsdauer von zwei Jahren zu kündigen, und zwar mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht der außerordentlichen – auch fristlosen-Kündigung gemäß den vorstehenden Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
11.Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit dieses gesetzlich zulässig ist, der Geschäftssitz der Auftragnehmerin vereinbart.